Vorsicht – Die Aufsichtsbehörden prüfen Kontaktformulare!

Was kann passieren?

Die Aufsichtsbehörden führen derzeit massenpürfungen durch. Ein Verstoß gegen § 13 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe a) TMG (Telemediengesetz) stellt gem. § 16 Abs. 2 Nr. 3 TMG eine Ordnungswidrigkeit dar, welche nach § 16 Abs. 3 TMG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,- EUR je Verstoß geahndet werden kann.

Warum kann das passieren?

Prinzipiel sind Sie als Webseitenbetreibers verpflichtet bei der Übertragung der Daten eines Kontaktformulars ein anerkanntes Verschlüsselungsverfahren zu implementieren.

Die Pflicht eines Webseitenbetreibers, der Diensteanbieter im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG  ist, im Rahmen der Verwendung von Kontaktformularen zur Übertragung von personenbezogenen Daten ein anerkanntes Verschlüsselungsverfahren zu implementieren, ergibt sich direkt nunmehr aus § 13 Abs. 7 TMG, welcher im Zuge des Inkrafttretens des IT-Sicherheitsgesetzes gilt.

Aus dieser gesetzlichen Anforderung ergibt sich aber, dass nicht nur Webseiten mit Kontaktformularen das Verschlüsselungsprotokoll verwenden müssen, sondern sämtliche geschäftsmäßig erbrachte Onlinedienste, über die Nutzer elektronisch personenbezogene Daten an den Dienstebetreiber übertragen. Dies kann neben Shops ebenso z.B. Blogs oder Jobportale etc. betreffen.

Wir empfehlen:

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gibt mit der Technischen Richtlinie TR-02102-2, Kryptographisches Verfahren: Empfehlungen und Schlüssellängen, Teil 2 – Verwendung von Transport Layer Security (TLS), Version 2015-01 Empfehlungen für den Einsatz des kryptographischen Protokolls Transport Layer Security (TLS), welches der sicheren Übertragung von Informationen in Datennetzwerken und damit dem Schutz der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der übertragenen Informationen dient.

Um hier nicht ins Visier zu geraten, sollten Sie vorsorgen!

Kommen Sie auf uns zu, wir beraten Sie gerne!