Ist Ihr Newsletter rechtmäßig?

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass für das unerwünschte Zusenden einer E-Mail-Werbung unter Kaufleuten eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro zu zahlen sein kann.

Verstößt der Newsletter gegen das BDSG und UWG könnte dies zu einer Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde und ggf. zu hohen Anwaltskosten (die Sie übernehmen müssen) führen.

Newsletter dürfen grundsätzlich nur versendet werden, sofern der Empfänger hierzu gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG per Double-Opt-In-Verfahrung die Einwilligung erteilt hat.

Sollte Ihnen diese Bestätigung nicht vorliegen, so ist der Versand auch möglich, sofern alle der vier folgenden Vorraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie müssen die E-Mail-Adresse des Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten haben. Es dürfen also nur Bestandskunden beworben werden.
  • Es dürfen nur eigene Produkte beworben werden, die dem bereits verkauften ähnlich, Ergänzungsangebote (Up-Selling) sind grds. auch zulässig.
  • Der Kunde muss bereits bei der Eingabe seiner E-Mail-Adresse und in jedem Newsletter darauf hingewiesen werden, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Ihm ist also jedes Mal eine Kontaktadresse anzubieten, an die er sich wenden kann, um den Newsletter abzubestellen. Daneben muss ein entsprechender Hinweis bereits bei Erhebung der E-Mail-Adresse erfolgen. Hieran scheitert es in der Praxis meistens, sodass die erhaltenen E-Mail-Adressen nicht ohne Einwilligung für Werbezwecke nutzbar sind.
  • Hat der Kunde von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht (Opt-Out), indem er den Newsletter abbestellt hat, muss seine Adresse aus dem Verteiler genommen werden.

Wir beraten Sie, wie Sie Ihren Newsletter entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gestalten! Sprechen Sie uns an!