Sind Sie sich sicher, ob Ihr Impressum den rechtlichen Anforderungen?

Bei falschen oder fehlenden Impressumangaben droht ein Bußgeld i.H.v. bis zu 50.000 €.

Außerdem ist mit einer Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde zu rechnen.

Zuletzt kann sich durch die Gesetzesverletzung auch ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – insbesondere § 1 UWG – ergeben.

 

Wir verraten Ihnen, welche Angaben Sie genau machen müssen!

Der Impressumspflicht unterliegen grundsätzlich folgende Rechtsformen:

  • Offene Handelsgeselslchaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Gesellschaft bürgerlichen rechts (GbR)
  • Einzelkaufmann (e.K.)
  • Gewerbetreibender
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

 

Folgende Angaben sind grundsätzlich im Impressum zu veröffentlichen:

1. Name und Anschrift des Diensteanbieters

Name und Anschrift sind nach § 5 Abs. 1 Nr 1 TMG anzugeben: 

  • bei Personen mindestens ein ausgeschriebener Vorname sowie der Nachname;
  • bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) und Personengesellschaften, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (z.B. GbR, OHG) die Firmenbezeichnung, die Rechtsformbezeichnung sowie mindestens ein ausgeschriebener Vorname sowie der Nachname des Vertretungsberechtigten;
  • Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Bei juristischen Personen oder ihnen gleichgestellten Personengesellschaften der Sitz.

Achtung: Ein Postfach genügt nicht, da dies keine ladungsfähige Anschrift darstellt. 

Angabe der Rechtsform:
Hierbei handelt es sich um die Zusätze wie „GmbH“ oder „AG“. Achtung, auch die Rechtsform der „GbR“ muss angegeben werden. Gerade dies wird oft unterlassen und stellt ein Abmahnrisiko dar.

2. Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme 

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr 2 TMG müssen angegeben werden:

  • die E-Mail-Adresse (nach § 5 Nr. 2 TMG vorgeschrieben)
  • die Telefonnummer / Faxnummer (soweit vorhanden)

3. Angaben zur Aufsichtsbehörde

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG sind, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen.

4. Register und Registernummer

Bei Eintragung in ein öffentliches Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister) den Ort des Registers und Registernummer (z.B. Amtsgericht München; HRB 1234).

5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer

In Fällen, in denen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.

Achtung, es muss auch die Wirtschafts-Identifikationsnummer angegeben werden, wenn man diese nach § 139c der Abgabenordnung besitzt.

Die Steuernummer muss hingegen nicht ins Impressum aufgenommen werden.

6. Berufsspezifische Angaben

Bei den Freiberuflern, deren Berufsausübung und –bezeichnung besonders geregelt sind, müssen weitere Angaben gemacht werden. Insbesondere bei Rechtsanwälten, Wirtschaftsberatern und Steuerberatern sind daher noch folgende Angaben zu machen:

  • Angaben über die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören
  • Die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
  • Die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind

7. Besondere Angaben bei AGs, KGaA und GmbHs

Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

8. Angaben bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten

Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben nach § 55 Abs. 2 RStV zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

  • seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
  • nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  • voll geschäftsfähig ist und
  • unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Um eine detaillierte Prüfung Ihres Impressums vorzunehmen, kommen Sie auf uns zu – wir beraten Sie gerne!